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Wahl von Horst Dreier zum Bundesverfassungsrichter :

Presse

Horst DreierDie Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen in Bayern spricht sich für eine Wahl von Horst Dreier zum neuen Vizepräsidenten und Vorsitzenden des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus.

Der Vorwurf, Dreier sei für ein staatliches Recht zur Folter, beruht auf der bewussten Verzerrung eines einzigen Satzes aus dem Werk eines der angesehensten und beliebtesten Staatsrechtslehrer Deutschlands, von dem die Sozialdemokratische Partei Deutschlands froh ist, ihn in ihren Reihen zu wissen.

In seiner Kommentierung des Artikels 1 Grundgesetz schreibt Dreier vollkommen unmissverständlich, es gehe „bei der ‚Unantastbarkeit’, von der Art. 1 I 1 GG spricht, um eine absolute Garantie. Absolutheit heißt hier: Unabwägbarkeit.“ Und natürlich zählt Dreier Folter zu den „eindeutigen Menschenwürdeverletzungen“ (in Randnummer
29 der Kommentierung). ...

Wahl von Horst Dreier zum Verfassungsrichter Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen in Bayern spricht sich für eine Wahl von Horst Dreier zum neuen Vizepräsidenten und Vorsitzenden des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts aus.

Der Vorwurf, Dreier sei für ein staatliches Recht zur Folter, beruht auf der bewussten Verzerrung eines einzigen Satzes aus dem Werk eines der angesehensten und beliebtesten Staatsrechtslehrer Deutschlands, von dem die Sozialdemokratische Partei Deutschlands froh ist, ihn in ihren Reihen zu wissen.

In seiner Kommentierung des Artikels 1 Grundgesetz schreibt Dreier vollkommen unmissverständlich, es gehe „bei der ‚Unantastbarkeit’, von der Art. 1 I 1 GG spricht, um eine absolute Garantie. Absolutheit heißt hier: Unabwägbarkeit.“ Und natürlich zählt Dreier Folter zu den „eindeutigen Menschenwürdeverletzungen“ (in Randnummer 29 der Kommentierung).

Was Horst Dreier heute den Anfeindungen einiger Journalisten aussetzt, ist – neben dem Drang nach Schlagzeilen und vielleicht auch dem Ziel, Dreier zu verhindern – eine schlichte Feststellung. Und zwar die Feststellung, dass es Situationen gibt, in denen der Staat die Pflicht hat, die Würde zweier Menschen „zu achten und zu schützen“ (Artikel 1 GG), aber diese Pflicht nur gegenüber einem der beiden erfüllen kann.

Dreier nennt diesen Fall „Würdekollision“, und das einzige, was er zu ihrer Lösung schreibt, ist der Satz: „In diesen Konstellationen dürfte der Rechtsgedanke der rechtfertigenden Pflichtenkollision nicht von vornherein auszuschließen sein“ (Randnummer 133 der Kommentierung). Das bedeutet: Man darf immerhin einmal darüber nachdenken, ob der Staat in solchen Situationen denn wirklich dem Schicksal seinen Lauf lassen muss, oder ob er zum Beispiel Entführungsopfer, die in einem Keller zu verrecken drohen, retten darf, indem man den Entführer zwingt zu sagen, wohin die Rettungskräfte geschickt werden müssen.

Dass der Staat dies tun darf, vertritt nicht nur in der Staatsrechts-, sondern auch in der Strafrechtswissenschaft eine beträchtliche Zahl angesehener und guter Juristen. Ebenso angesehene und gute Juristen sind anderer Ansicht. Beiden Gruppen kann kein informierter und fairer Beobachter im Ernst den Vorwurf machen, die Verfassung zu verbiegen. Horst Dreier hat sich in dieser Diskussion dafür ausgesprochen, beiden Seiten Gehör zu schenken. Das ist als Wissenschaftler mindestens sein gutes Recht.

Ebenso ist es sein gutes Recht, dabei auch auf den Aufsatz eines Juristen hinzuweisen – neben zahlreichen Hinweisen auf die Stimmen anderer Autoren –, der früher bei ihm als Assistent gearbeitet hat und der in der Diskussion um die „Würdekollisionen“ Stellung bezieht. Ihm, Dreier, jede Aussage dieses früheren Assistenten als eigene Aussage zuzuschreiben, wäre nur möglich, wenn man eine Haftung aller Professoren für Ansichten ihrer Assistenten konstruieren wollte, selbst der ehemaligen. Davon abgesehen steht in dem Aufsatz, auf den Dreier in seinen Fußnoten hinweist, nichts, das eines Rechtswissenschaftlers unwürdig wäre – wenn man über den Inhalt auch sehr wohl anderer Ansicht sein mag.

Horst Dreier ist ein ausgezeichneter, höchst angesehener Staatsrechtslehrer. Er ist Sozialdemokrat. Er hat eine eigene Meinung und vertritt sie in größter Achtung vor unserem Grundgesetz und den Ansichten Andersdenkender. Damit ist er für das Amt eines Verfassungsrichters aus der Sicht der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen bestens geeignet.

 

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